One-Stop-Shop (OSS) ersetzt ab dem 01.07.2021 die bisherige Lieferschwelle

Für den sogenannten Fernverkauf tritt ab dem 01.07.2021 anstelle der bekannten Lieferschwelle das OSS (One-Stop-Shop Verfahren) in Kraft.

Mit dem neuen deLUXE-ERP Modul „Lieferschwelle|OSS“ bietet FUCHS EDV ab sofort die Möglichkeit, alle im Unternehmen notwendigen bürokratischen Schritte an einer Stelle ohne weiteren Zeitaufwand durchzuführen. Das deLUXE-ERP Modul sorgt dafür, dass einzelne Umsatzsteuermeldungen in belieferte EU-Länder entfallen und Unternehmen sich nur noch einmal steuerlich registrieren müssen.

Grundsätzlich ist die Nutzung des OSS-Verfahrens freiwillig.

Lagen die bisherigen Lieferschwellen für den Versand an Privatkunden in EU-Länder zwischen 35.000 und 100.000 EUR, entfallen diese und anstatt dessen gilt ab 01.07.2021 eine europaweite Lieferschwelle in Höhe von 10.000 EUR (netto) für alle EU-Länder in Summe!

Alle EU Länder haben unterschiedliche Mehrwertsteueraätze

Durch die neue Regelung werden alle Handelsgeschäfte an Endkunden in EU-Länder mit dem jeweiligen Steuersatz des Landes, in das eingeliefert, berechnet. Diese an sich einfache Aufgabe birgt unheimlichen Sprengstoff: praktisch alle EU Länder haben unterschiedliche Sätze, (die sich auch noch gelegentlich ändern können), es gibt Länder mit 3 Mehrwertsteuersätzen und Länder mit nur einem Satz für alles. Zwar folgt die Meldung zur Erleichterung nur noch an das hiesige Finanzamt, die Abrechnung muss dennoch zeitnah übermittelt werden und stimmen. Zu Bedenken ist auch, dass bei Rechnung in das eine Land und Lieferung in ein anderes Land (Lieferanschrift!) auch die Mehrwertsteuer des Landes, in das geliefert wurde, berechnet wird.

Alle notwendigen regelmäßigen Umsatzsteuermeldungen für die EU-Länder können durch das neue One Stop Shop Verfahren – kurz OSS –  zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) durchgeführt werden und erfolgen ab dem Zeitpunkt der Registrierung quartalsweise. Weiterhin müssen diese Meldungen innerhalb von einem Monat nach Ende des Vorquartals eingereicht werden.

Lokale USt-Registrierungen und -Meldungen, lokale Steuerberater in anderen EU-Ländern sind bei Nutzung des OSS-Verfahrens für grenzüberschreitende B2C-Lieferungen nicht mehr notwendig und gehören der Vergangenheit an.

Weiterführende Informationen finden Sie auf den offiziellen Seiten der Europäischen Kommission: Value added tax (VAT) | VAT e-commerce

deLUXE-ERP Anwender nehmen bitte zeitnah mit uns Kontakt auf, um einen reibungslosen Ablauf sowie eine fehlerfreie Meldung an die Schnittstelle OSS aus deLUXE-ERP zu gewährleisten.