§ 1 Allgemeines

(1) Alle Verkaufs-, Liefer-, Schulungs-, Installations- und Dienstleistungen der FUCHS EDV GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Diese gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“) – auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(2) Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn der Auftragnehmer deren Geltung ausdrücklich und schriftlich bestätigt.
(3) Die Kundenbedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich widersprochen.
(4) Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gelten die besonderen Verbraucherschutzregelungen entsprechend. Unternehmer im Sinne dieser Bedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen der Auftragnehmer in Geschäftsbeziehung tritt, und die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Der Begriff Kunde umfasst Verbraucher und Unternehmer gleichermaßen.
(5) Nebenabsprachen, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, wenn sie nicht ausdrücklich anders vereinbart werden.

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(2) Offensichtliche Kalkulations- oder Schreibfehler im Angebot berechtigen den Auftragnehmer zur Berichtigung. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
(3) Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Lieferung und/oder Rechnungsstellung zustande.
(4) Bei Sofortlieferung kann die Rechnungserstellung zugleich als Auftragsbestätigung gelten.

§ 3 Widerrufsrecht für Verbraucher im Fernabsatz

(1) Sofern der Kunde Verbraucher und der Vertragsabschluss im Fernabsatz erfolgt (z. B. Online, Telefon), gilt folgendes Widerrufsrecht.
(2) Der Verbraucher hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen. Die Frist beginnt gemäß § 356 BGB.
(3) Zur Ausübung des Widerrufsrechts reicht eine eindeutige Erklärung (z. B. schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail) an den Auftragnehmer.
(4) Im Falle des Widerrufs sind vom Auftragnehmer bereits erhaltene Zahlungen einschließlich etwaiger Lieferkosten (außer Mehrkosten der gewählten abweichenden Lieferung) unverzüglich, spätestens binnen vierzehn Tagen nach Eingang der Widerrufserklärung zurückzuzahlen. Der Verbraucher kann zur Rückzahlung dasselbe Zahlungsmittel verlangen, das er verwendet hat, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart.
(5) Der Auftragnehmer kann die Rückzahlung verweigern, bis die Waren zurückgesandt wurden oder der Nachweis über die Rücksendung erbracht wurde.
(6) Der Verbraucher hat die Waren unverzüglich, spätestens binnen vierzehn Tagen ab Erklärung des Widerrufs an den Auftragnehmer zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn die Waren vor Ablauf der Frist abgesandt werden.
(7) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei folgenden Verträgen (§ 356 Abs. 5, § 312g Abs. 2 BGB):

  • Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind oder für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist.
  • Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde.
  • Verträge zur Lieferung von versiegelten Waren, die aus Gesundheits- oder Hygiene­schutzgründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
  • Verträge zur Lieferung von Software, wenn der Verbraucher ausdrücklich zustimmt, dass mit der Ausführung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, und seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht mit Beginn der Dienstleistung verliert.
    … Weitere im Gesetz geregelte Ausschlussfälle bleiben unberührt.

§ 4 Preise

(1) Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich alle Preise für Verbraucher inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, für Unternehmer ohne (zzgl.) der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
(2) Verpackung, Versand, Zoll, Einfuhr- und Nebenkosten werden gesondert berechnet, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Beim Versand ins Ausland trägt der Kunde die tatsächlichen Fracht- und Versandkosten.
(3) Vereinbart der Kunde eine Lieferfrist von mehr als vier Monaten, ist der Auftragnehmer berechtigt, zwischenzeitlich eingetretene Kostensteigerungen — insbesondere durch Gesetzesänderungen oder Erhöhung der Umsatzsteuer — durch Preisanpassung weiterzugeben.
(4) Installationen, Schulungen und sonstige Dienstleistungen sind nicht im Preis enthalten, sofern nicht anders vereinbart.
(5) Für Installation und Schulung gilt der jeweils aktuelle Stundensatz, sofern nicht ein pauschaler Preis vereinbart wurde.
(6) Entstehende Spesen und Reiseaufwand werden gemäß Angebot gesondert abgerechnet.

§ 5 Versand, Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1) Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe an den Versand­beauftragten (Spediteur, Frachtführer) oder sonst zur Versendung bestimmte Person auf den Kunden über.
(2) Versicherungen gegen Schaden jeder Art werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und dessen Kosten abgeschlossen.
(3) Gerät der Kunde in Annahme­verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Maßgabe des § 293 BGB Ersatz des durch den Annahmeverzug verursachten Mehraufwandes zu verlangen oder – nach Setzen und Ablauf einer angemessenen Nachfrist – vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nicht­erfüllung zu verlangen. Der Auftragnehmer kann pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 40 % des Nettoauftragswertes verlangen, wenn der Kunde keinen geringeren Schaden nachweist.

§ 6 Liefer- und Leistungszeit

(1) Solange der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, ruht die Leistungspflicht des Auftragnehmers.
(2) Alle angegebenen Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart.
(3) Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftrags­bestätigung, erfolgt die Versendung, sobald die Ware das Werk verlassen hat oder die Versand­bereitschaft dem Kunden gemeldet wurde.
(4) Höhere Gewalt, Krieg, Streik, Aussperrung, Verkehrs­störungen oder Lieferschwierigkeiten von Lieferanten verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, kann der Auftragnehmer vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten – ohne Schadenersatzpflicht. In diesem Fall wird der Kunde unverzüglich informiert.
(5) Bei Teillieferungen ist der Kunde berechtigt, vom Gesamtvertrag zurückzutreten, wenn die Teillieferung für ihn wertlos ist.
(6) Überschreitet der Auftragnehmer den verbindlich vereinbarten Liefertermin, kann der Kunde nach schriftlicher Inverzugsetzung und Setzen einer angemessenen Nachfrist (mindestens 3 Wochen) vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen.

§ 7 Export- / Ausfuhrbestimmungen, Einfuhr­umsatzsteuer

(1) Die gelieferten Produkte sind für die Nutzung im vereinbarten Lieferland bestimmt. Eine Wiederausfuhr bedarf der Genehmigung und unterliegt den Außenwirtschafts- und Einfuhr­bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland sowie ggf. der Vereinigten Staaten bei US-Importen. Der Kunde hat die Vorschriften zu prüfen und Genehmigungen einzuholen; er haftet gegenüber dem Auftragnehmer für die volle Einhaltung.
(2) Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist er verpflichtet, Einfuhr­umsatzsteuer und sonstige Abgaben zu tragen und bei Anforderung seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Verwendung der gelieferten Waren mitzuteilen.
(3) Der Kunde stellt den Auftragnehmer von allen Kosten frei, die aus fehlenden oder fehlerhaften Angaben des Kunden zur Einfuhr­umsatzsteuer entstehen.
(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Folgen mangelhafter oder unterlassener Angaben des Kunden, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.

§ 8 Zahlung, Verzug

(1) Zahlungen erfolgen – wenn nichts anderes schriftlich vereinbart – per SEPA-Lastschrift, Vorkasse oder Nachnahme. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde.
(2) Bei Softwarelieferungen wird die Zahlung mit Bestellung fällig. Bei Dienstleistungen ist die Zahlung innerhalb von sieben Tagen nach Rechnungs­stellung fällig; nach Ablauf dieser Frist gerät der Kunde in Verzug.
(3) Bei Stundung gelten sämtliche Forderungen sofort als fällig, wenn der Kunde mit einer Verbindlichkeit in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder mangels Masse die Eröffnung abgelehnt wurde.
(4) Der Auftragnehmer ist im Fall des Verzuges berechtigt, Vorbehalts­ware zurückzufordern und vom Vertrag zurückzutreten.

§ 9 Aufrechnung, Abtretung, Weiterveräußerung von Lizenzen

(1) Der Kunde darf nur mit rechtskräftig fest­gestellten oder vom Auftragnehmer schriftlich anerkannten Gegenforderungen aufrechnen.
(2) Der Auftragnehmer behält sich vor, seine Forderungen an Dritte abzutreten.
(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche oder Rechte aus Verträgen mit dem Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten.
(4) Der Weiterverkauf von Lizenzrechten an Softwareprodukten ist ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

§ 10 Gewerbliche Schutzrechte

(1) Soweit zulässig und nichts anderes vereinbart ist, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung dafür, dass die gelieferten Waren keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzen. Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich zu rügen, wenn ihm entsprechende Ansprüche Dritter bekannt werden.
(2) Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der Kunde verpflichtet, alle zur Verteidigung gegen etwaige Schutzrechts­verletzungen erforderlichen Erklärungen abzugeben und den Auftragnehmer zu unterstützen; etwaige Prozess­kosten sind gegebenenfalls angemessen vorab zu bevorraten.
(3) Handelt es sich um Softwareprodukte, die vom Auftragnehmer erstellt wurden, behält der Auftragnehmer das Eigentums- und Urheberrecht. Ohne schriftliche Zustimmung dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden; das Kopieren ist untersagt. Auf Verlangen ist die vollständige Herausgabe der Programme und Kopien zu erfolgen.
(4) Wurde die Ware nach Kundenvorgabe gefertigt, so stellt der Kunde den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechts­verletzungen frei.

§ 11 Gewährleistung für Verkauf und Lieferung

(1) Unternehmer muss offensichtliche Mängel sowie bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel innerhalb von einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich rügen; anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungs­ansprüchen ausgeschlossen. Verbraucher müssen offensichtlich erkennbare Mängel binnen sechs Monaten ab Kenntnis schriftlich rügen; bei unterlassener Rüge erlöschen Gewährleistungsrechte zwei Monate nach Feststellung. Eine solche Regelung ist unzulässig im B2C-Bereich, soweit gesetzliche Mindestfristen gelten.
(2) Ist der Käufer Unternehmer, so leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Verbraucher haben die Wahl zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung, der Auftragnehmer kann jedoch die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie unverhältnismäßige Kosten verursacht und die andere Art ohne erhebliche Nachteile bleibt.
(3) Schlägt die Nacherfüllung nach zwei erfolglosen Versuchen fehl, kann der Kunde grundsätzlich Minderung oder Rücktritt verlangen. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit steht dieses Recht nicht zu.
(4) Will der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz verlangen, bleibt die Ware beim Kunden, wenn dies zumutbar ist; der Schadensersatz bemisst sich in der Regel als Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer Arglist vorwerfbar verschwiegen hat.
(5) Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ab Lieferung ein Jahr. Für Verbraucher beträgt die gesetzliche Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Gesetzliche abweichende Regelungen bleiben unberührt.
(6) Für Unternehmer gilt: Als vereinbarte Beschaffenheit gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung. Öffentliche Äußerungen, Hersteller-­Anpreisungen oder Werbung sind keine verbindlichen Beschaffenheits­angaben.
(7) Der Auftragnehmer vermittelt keine Garantien im Rechtssinne gegenüber dem Kunden.

§ 12 Haftungs­beschränkung

(1) Der Auftragnehmer haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs­gehilfen.
(2) Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Körper-, Gesundheits- oder Lebens­schäden oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalpflichten“).
(3) Bei Verletzung einer solchen wesentlichen Vertragspflicht ist der Schadens­ersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder Ansprüche nach Produkthaftung bestehen.

§ 13 Eigentumsvorbehalt

(1) Bei Verträgen mit Verbrauchern verbleibt das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung beim Auftragnehmer.
Bei Verträgen mit Unternehmern behält der Auftragnehmer das Eigentum an der gelieferten bzw. installierten Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung – selbst wenn die Forderung aus dem konkreten Kaufvertrag bereits beglichen ist.
(2) Der Käufer darf über die Vorbehalts­ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verfügen; Sicherungs­übereignung oder Verpfändung sind ausgeschlossen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich Mitteilung zu machen über Pfändung oder Zugriff Dritter auf die Ware, sowie über Besitz- oder Sitzwechsel. Bei Weiterveräußerung tritt der Unternehmer seine Forderungen bereits jetzt an den Auftragnehmer ab.
(4) Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder gerät in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware herauszuverlangen, und die Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
(5) Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware erfolgt stets im Namen und Auftrag des Auftragnehmers; wird sie mit nicht gehörender Ware vermischt, erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware.

§ 14 Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer verwendet die Daten des Kunden ausschließlich zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen bzw. zur Erleichterung zukünftiger Transaktionen. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nicht, außer zur Vertragserfüllung oder auf Anweisung des Kunden.
(2) Der Kunde wird gemäß Art. 13, 14 DSGVO darüber unterrichtet, dass seine Daten in elektronischer Form verarbeitet werden könnten und insbesondere für Aufgaben im Rahmen der Vertragsbeziehung genutzt werden.
(3) Soweit zur Erbringung der Leistung Dritte eingebunden werden, ist die Weitergabe der zur Vertragserfüllung notwendigen Daten zulässig.
(4) Der Kunde kann jederzeit die Löschung seiner personenbezogenen Daten verlangen, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungs­pflichten entgegenstehen.
(5) Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass eine absolute Datensicherheit bei Internet­übertragungen nicht gewährleistet werden kann; eine Haftung für Handlungen Dritter auf einer technischen Ebene ist ausgeschlossen, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.

§ 15 Besondere Bestimmungen für Installationsaufträge

(1) Soweit Installation vereinbart ist, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, Bildschirmarbeitsplätze auf ergonomische oder arbeitsschutz­rechtliche Anforderungen zu prüfen oder einzurichten; dies liegt im Verantwortungsbereich des Kunden.
(2) Während der Test- oder Installationsphase hat der Kunde qualifizierte Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen und andere Arbeiten mit der betroffenen Anlage einzustellen. Die Datensicherung liegt in der Verantwortung des Kunden.
(3) Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald die Installation abgeschlossen ist und eine Erprobung angezeigt wurde.
(4) Liegt lediglich ein nicht wesentlicher Mangel vor, darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern.
(5) Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, gilt sie nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Fertigstellung als erfolgt.
(6) Gerät die installierte Anlage vor Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers unter oder verloren, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den vereinbarten Preis abzüglich ersparter Aufwendungen zu verlangen.
(7) Eine Wiederholung der Installation kann nur verlangt werden, wenn sie dem Kunden zumutbar ist und eine erneute Vergütung zu entrichten ist. § 6 Abs. 6 gilt entsprechend bei Schulungsleistungen, die nicht am vereinbarten Ort durchgeführt werden konnten.

§ 16 Besondere Bestimmungen für Lizenz-Software

(1) Der Auftragnehmer räumt dem Lizenznehmer das einfache, nicht ausschließliche Recht ein, eine Kopie der Software auf einem einzelnen Computer an einem Ort zu benutzen (sofern nicht anders vereinbart).
(2) Software und begleitendes Material sind urheberrechtlich geschützt. Anfertigung von Sicherungskopien ist nur zum Zweck der Sicherung gestattet. Jegliche sonstige Vervielfältigung, Rückübersetzung (Decompiling) oder Entfernen von Sicherheitsmechanismen ist untersagt. Copyrightvermerke dürfen nicht entfernt werden.
(3) Das Nutzungsrecht darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers auf Dritte übertragen werden.
(4) Der Nutzungsvertrag läuft auf unbestimmte Zeit, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Das Nutzungsrecht erlischt automatisch durch Vertragsverletzung. Bei Beendigung hat der Lizenznehmer alle Kopien und Datenträger der Software sowie begleitendes Schriftmaterial an den Auftragnehmer herauszugeben und die Löschung auf bestehenden Systemen schriftlich zu bestätigen.
(5) Es wird lediglich zugesichert, dass die Software im Sinne der Programmbeschreibung grundsätzlich brauchbar ist. Eine Garantie, dass sie fehlerfrei arbeitet oder mit anderen Programmen zusammenarbeitet, wird nicht übernommen. Die Verantwortung für die Auswahl der Software und deren Nutzung trägt der Lizenznehmer.
(6) Für Lizenz-Softwareverträge gilt die Haftungs­beschränkung des § 12 entsprechend. Die maximal ersatzpflichtige Zahlung des Auftragnehmers ist auf die entrichtete Lizenzgebühr begrenzt.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort für beide Parteien ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers in Hamburg.
(3) Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird – vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorschriften – als Gerichtsstand Hamburg vereinbart.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame, deren Inhalt dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung entspricht. Entsprechendes gilt im Falle von Vertragslücken.

Stand: 01.01.2025