Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen für Hardware, Software und Dienstleistungen

 

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen für Hardware, Software und Dienstleistungen

Stand: 01.10.2014

§ 1 Allgemeines

(1) Alle Verkaufs-, Liefer-, Schulungs- und Installationsverträge der FUCHS EDV Vertriebs GmbH (im Folgenden: FUCHS EDV GmbH) werden ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf.

Entgegenstehende Geschäftsbedingungen der Vertragspartner oder Dritter sind nur gültig, wenn FUCHS EDV GmbH ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zustimmt.

Dem formularmäßigen Hinweis auf eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

Softwarelieferungen unterliegen überdies der Lizenzvereinbarung über die Nutzung von Software, die regelmäßig der von FUCHS EDV GmbH gelieferten Software beiliegt.

(2) Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

(3) Alle Nebenabsprachen und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung.

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Die Angebote von FUCHS EDV GmbH sind freibleibend.

(2) Bei Kalkulations- oder Druckfehlern im Angebot wird das Recht der Berichtigung vorbehalten.

Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

(3) Verträge über Leistungen von FUCHS EDV GmbH kommen nur durch schriftliche Auftragsbestätigung durch FUCHS EDV GmbH zu Stande.

Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch durch die Lieferung und / oder Rechnung erfolgen.

§ 3 Widerrufsrecht für Verbraucher im Fernabsatzverkehr

(1) Die folgenden Rechte gelten nur für private Verbraucher, d. h. jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Für Unternehmer, Kaufleute, Firmen und öffentliche Einrichtungen gelten die Regelungen des HGB.

(2) Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses oder an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (FUCHS EDV Vertriebs GmbH, Gasstraße 16, Haus 8, 22761 Hamburg/Deutschland) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

(3) Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist.

Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben o- der bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

(3) Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben.

Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

(4) Ein Widerrufsrecht besteht nicht in den folgenden Fällen:

  • beim Download der Softwareprodukte, da diese Ware darstellen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind.
  • der Verbraucher die Ausführung der Dienstleitung durch den Download selber veranlasst hat.
  • wenn der Kunde die gelieferten Datenträger der Softwareprodukte entsiegelt hat.
  • bei Individualsoftware nach Kundenspezifikation,Installationsleistungen und Schulungen

§ 4 Preise

(1) Soweit nicht gesondert ausgewiesen, verstehen sich alle in Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen enthaltenen Preise

  • für Verbraucher: einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer
  • für Unternehmen: zzgl. der jeweils zu der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer

(2) Sämtliche Preise gelten zzgl. Verpackung, Versand, Zoll und Einfuhrnebenabgaben.

Der Versand erfolgt – außer bei abweichender schriftlicher Vereinbarung – auf Rechnung des Kunden.

Für den Versendungskauf ins Ausland hat der Kunde die tatsächlichen Frachtkosten zu tragen.

(3) Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als 4 Monaten ist FUCHS EDV GmbH berechtigt, zwischenzeitlich durch Beschaffung, Herstellung, Lieferung, Montage oder ähnliches eingetretene Kostensteigerungen einschließlich der durch Gesetzesänderungen entstandene Kostensteigerungen (wie z. B. die Erhöhung der Umsatzsteuer) durch Preisanpassung in entsprechendem Umfang an die Kunden weiterzugeben.

Die Lieferung auf der Grundlage der Preiserhöhung erfolgt ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden.

(4) Die vereinbarten Preise verstehen sich ohne Installation und Schulung, es sei denn diese wird vertraglich geschuldet.

(5) Für die Installation sowie Schulungen wird nach den jeweils gültigen Stundensätzen von FUCHS EDV GmbH abgerechnet, es sei denn, es wurde schriftlich ein Pauschalpreis vereinbart.

(6) Entstehende Spesen werden gemäß Angebot abgerechnet.

§ 5 Versand, Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht nach Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Versendung bestimmter Personen auf den Käufer über.

Versicherungen gegen Schäden jeder Art werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten vorgenommen.

(2) Gerät der Kunde in Annahmeverzug ist FUCHS EDV GmbH berechtigt, nach ihrer Wahl Vertragserfüllung oder Ersatz der durch den Annahmeverzug verursachten Mehraufwendungen zu verlangen oder dem Kunden eine Nachfrist zu setzen und nach deren Verstreichen wahlweise vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Anstelle des konkreten Schadens kann FUCHS EDV GmbH pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 40% des Nettoauftragswertes verlangen, sofern der Kunde keinen geringeren Schaden nachweist.

§ 6 Liefer- und Leistungszeit

(1) Solange der Kunde mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug ist, ruht die Leistungspflicht von FUCHS EDV GmbH.

(2) Die von FUCHS EDV GmbH genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

(3) Die Lieferfristen beginnen mit dem Ausstellungsdatum der Bestätigung.

Sie gelten als eingehalten, wenn bis zum vereinbarten Datum die Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden gemeldet ist.

(4) Sollte FUCHS EDV GmbH durch höhere Gewalt, Krieg, Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung oder auf Grund von Lieferschwierigkeiten der Zulieferfirmen an der termingerechten Lieferung gehindert sein, obwohl rechtzeitig ein ausreichendes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde, verlängert sich die Lieferfrist bzw. der Liefertermin um die Dauer der Verzögerung.

(5) Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist FUCHS EDV GmbH berechtigt, die Lieferung einzuschränken, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Kunden ein Anspruch auf Nachbesserung oder Nachlieferung zusteht.

In einem solchen Fall ist FUCHS EDV GmbH verpflichtet, den Kunden unverzüglich zu unterrichten.

Nach Erhalt einer Teillieferung ist der Kunde berechtigt, vom gesamten Vertrag zurückzutreten, wenn die Teillieferung wertlos für ihn ist.

(6) Wird die vereinbarte Lieferfrist überschritten, kann der Kunde mittels eines eingeschriebenen Briefes eine Frist von 3 Wochen setzen, beginnend vom Tage der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Kunden und nach Frist zurücktreten.

(7) Schadensersatz wegen Nichterfüllung steht dem Kunden nur in dem Falle zu, dass FUCHS EDV GmbH bzw. deren Erfüllungsgehilfe die Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

FUCHS EDV GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt.

(8) Bei einer vereinbarten Installation ist die Installationsfrist eingehalten, wenn bis zum Ablauf die Installation zur Abnahme durch den Kunden abgeschlossen ist bzw. die vertraglich vorgesehene Erprobung zu deren Vornahme bereit ist.

(9) Verzögert sich die Installation durch den Eintritt von Umständen, die von FUCHS EDV GmbH nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung erheblichen Einfluß haben, eine angemessene Verlängerung der Frist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem mit der Installation bereits begonnen worden ist.

§ 7 Ausfuhrbestimmungen, EG-Einfuhrumsatzsteuer

(1) Die von FUCHS EDV GmbH gelieferten Produkte sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Land bestimmt.

Die Wiederausfuhr von vertragsprodukten ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, bei aus den USA importierten Produkten den Kontrollbestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika.

Der Kunde muss sich über die Vorschriften informieren und in eigener Verantwortung die Genehmigungen einholen.

Der Kunde haftet für die Einhaltung der Ordnungsmäßigkeit gegenüber FUCHS EDV GmbH.

(2) Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, ist er zur Einhaltung der Einfuhrumsatzsteuer der europäischen Union verpflichtet.

Er hat seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und etwaige Änderungen unaufgefordert mitzuteilen.

Auf Anfrage ist er verpflichtet, Auskunft über seine Eigenschaft als Unternehmer und die Verwendung und den Transport der gelieferten Waren zu geben sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht zu informieren.

(3) Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, FUCHS EDV GmbH den Aufwand und die Kosten, die wegen unterbliebener oder fehlerhafter Angaben zur Einfuhrumsatzsteuer entstehen, zu ersetzen.

(4) FUCHS EDV GmbH haftet nicht für die Folgen mangelhafter oder unterbliebener Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer, es sei denn, es fällt FUCHS EDV GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

§ 8 Zahlung, Verzug

(1) Zahlungen erfolgen, falls nichts anderes vereinbart ist, stets per SEPA-Lastschrift, Nachnahme oder Vorkasse.

Die Nebenkosten des Geldverkehrs trägt der Kunde.

(2) Der Kaufpreis für Software-Produkte wird mit der Bestellung fällig.

Zahlungen für Dienstleistungen sind innerhalb von sieben Tagen nach Rechnungserhalt zu leisten.

Mit Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.

(3) Sollte zu Gunsten des Kunden eine Stundungsvereinbarung getroffen werden, werden die Forderungen von FUCHS EDV GmbH insgesamt fällig, sobald der Kunde mit der Erfüllung einer oder mehrerer Verbindlichkeiten in Verzug gerät, der Kunde die Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet bzw. mangels Masse die Eröffnung abgelehnt wurde.

(4) FUCHS EDV GmbH ist berechtigt, in den oben genannten Fällen Vorbehaltsware zurückzufordern und von dem Vertrag zurückzutreten.

§ 9 Aufrechnung, Abtretung, Weiterveräußerung von Lizenzen

(1) Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind oder anerkannt wurden.

(2) FUCHS EDV GmbH behält sich das uneingeschränkte Recht zur Abtretung ihrer Forderungen an Dritte vor.

(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche oder Rechte aus Verträgen mit FUCHS EDV GmbH ganz oder teilweise an Dritte abzutreten.

Der Weiterverkauf von Lizenzrechten durch den Kunden an Dritte ist ausgeschlossen.

§ 10 Gewerbliche Schutzrechte

(1) Soweit zulässig und nichts anderes vereinbart ist, übernimmt FUCHS EDV GmbH keine Haftung dafür, dass die gelieferten Waren nicht gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen.

Der Käufer ist verpflichtet, unverzüglich Mitteilung zu machen, soweit derartige Verletzungen bekannt oder ihm gegenüber gerügt werden.

Der Kunde verpflichtet sich in diesem Falle, auf Verlangen von FUCHS EDV GmbH hin alle zur Verteidigung gegen angebliche Schutzrechtsverletzungen im Namen des Kunden erforderlichen Erklärungen abzugeben und FUCHS EDV GmbH bei der Abwehr solcher Ansprüche zu unterstützen.

Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.

(2) Bei einer Verpflichtung steht es FUCHS EDV GmbH frei, wahlweise die erforderlichen Lizenzen zu beschaffen oder den Vertragspartner einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung zu stellen, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand den Verletzungsvorwurf beseitigen.

(3) An Software-Produkten, die von FUCHS EDV GmbH erstellt wurden, behält sich FUCHS EDV GmbH das Eigentums- und Urheberrecht vor.

Ohne schriftliche Einwilligung dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Das Kopieren ist ohne vorherige Einwilligung seitens FUCHS EDV GmbH untersagt.

Auf Verlangen hin sind sie unverzüglich an FUCHS EDV GmbH herauszugeben.

Für eine Verletzung etwaiger Patent- oder sonstiger Schutzrechte haftet FUCHS EDV GmbH nur, wenn bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass solche bestehen.

Soweit diese dazu führen, dass sich der Kunde Ansprüchen Dritter ausgesetzt sieht, ist die Haftung von FUCHS EDV GmbH auf den Rechnungswert der Ware beschränkt.

(4) Sind die gelieferten Waren nach Anweisungen des Kunden gefertigt worden, so hat der Kunde FUCHS EDV GmbH von Forderungen freizustellen, die auf Grund von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte Dritter erhoben werden.

§ 11 Gewährleistung für Verkauf und Lieferung

(1) Unternehmer müssen offensichtliche Mängel sowie bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.

Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

Verbraucher müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offenbare Mängel schriftlich unterrichten.

Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns.

Unterlässt der Verbraucher die Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung.

Dieses gilt nicht bei Arglist des Verkäufers.

Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher.

Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für die Kaufentscheidung die Beweislast.

Zum Nachweis von Gewährleistungsansprüchen bzw. Garantieansprüchen ist der Verbraucher verpflichtet, den Garantienachweis zusammen mit den Rechnungen bei Geltendmachung vorzulegen.

(2) Ist der Käufer Unternehmer, leistet FUCHS EDV GmbH für Mängel der Ware zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

Ist der Kunde Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll.

FUCHS EDV GmbH ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, soweit dies nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt.

(3) Schlägt die Nacherfüllung nach zweimaligem Versuch fehl, kann der Kunde grundsätzlich die Herabsetzung der Vergütung

(Minderung) oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Rücktritt) verlangen.

Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch dieses Recht nicht zu.

(4) Will der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt, so steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen eines Mangels zu.

Will der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist.

Der Schadensersatz besteht in der Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.

Dies gilt nicht, wenn FUCHS EDV GmbH die Vertragsverletzung arglistig verschwiegen hat.

(5) Ist der Kunde Unternehmer, können Schadensersatzansprüche – insbesondere auch für Mangelfolgeschäden – nur geltend gemacht werden, wenn der eventuelle Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlung seitens FUCHS EDV GmbH beruht.

Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft nicht Ansprüche aus Produkthaftungen und bei Körper- und Gesundheitsschäden und bei Verlust des Lebens.

(6) Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Lieferung der Ware.

Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware.

Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (siehe Absatz 1 dieser Bestimmung).

(7) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware.

Dies gilt nicht, wenn FUCHS EDV GmbH Arglist vorwerfbar ist.

(8) Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung als vereinbart.

Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine verbindlichen Beschaffenheitsangaben der Ware dar.

(9) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch FUCHS EDV GmbH nicht.

§ 12 Haftungsbeschränkungen FUCHS EDV GmbH haftet nicht für Schäden, es sei denn, dass ein Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens FUCHS EDV GmbH, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist.

Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftungen, bei Körper- und Gesundheitsschäden, bei Verlust des Lebens und bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch FUCHS EDV GmbH, einen gesetzlichen Vertreter oder einen Erfüllungsgehilfen ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens gehaftet wird.

§ 13 Eigentumsvorbehalt

(1) Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich FUCHS EDV GmbH das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung vor.

Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich FUCHS EDV GmbH das Eigentum an der verkauften bzw. installierten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor, auch wenn die aufgrund des konkreten Kaufvertrages fällige Forderung gezahlt sein sollte.

(2) Der Kunde darf über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände nur soweit verfügen, als er sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeitet, einbaut oder weiter veräußert.

Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, FUCHS EDV GmbH einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung sowie Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware, unverzüglich mitzuteilen.

Einen Besitzwechsel der Ware und einen Wohnsitzwechsel hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen.

Im Falle einer Weiterveräußerung der Ware tritt der Unternehmer schon jetzt seine Ansprüche an FUCHS EDV GmbH ab.

FUCHS EDV GmbH behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen.

Soweit der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät, hat der Unternehmer auch im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehalts FUCHS EDV GmbH das Eigentum an den Gegenständen gegenüber seinen Kunden vorzubehalten, die durch unsere Intervention entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

(4) FUCHS EDV GmbH ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei einer Verletzung einer Vertragspflicht, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

(5) Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für FUCHS EDV GmbH.

Erfolgt eine Verarbeitung mit FUCHS EDV GmbH nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt FUCHS EDV GmbH an der neuen Sache das Miteigentum zum Wert der gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen.

Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, FUCHS EDV GmbH nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.

§ 14 Datenschutz

(1) FUCHS EDV GmbH verwendet die angegebenen Daten der Kunden nur zur Erfüllung der vertraglich zugesagten Leistungen bzw. dafür, wiederkehrenden Besuchern erneute Angaben zu ersparen.

FUCHS EDV GmbH gibt keine persönlichen Daten an Dritte weiter.

(2) Der Kunde wird hiermit gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz darüber unterrichtet, dass die angegebenen Daten in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus den vertraglichen Aufgaben ergeben, maschinell verarbeitet werden.

(3) Soweit sich FUCHS EDV GmbH Dritter zur Erbringung der angebotenen Leistungen bedient, ist FUCHS EDV GmbH berechtigt, die zur Vertragserfüllung relevanten Daten diesem Dritten offen zu legen.

(4) Der Kunde kann jederzeit die Löschung seiner Daten verlangen.

(5) FUCHS EDV GmbH darf jederzeit anonymisierte Daten, wie die regionale Kundenverteilung, Objektstrukturen, Aufwandsstrukturen, Anzahl der Zugriffe, etc. zu eigenen Zwecken verwenden und auch weitergeben.

(6) FUCHS EDV GmbH weist ausdrücklich daraufhin, dass das Internet trotz aller technischen Vorkehrungen eine absolute Datensicherheit nicht zulässt.

Für Handlungen von Dritten haftet sie nicht.

Keinesfalls haftet sie für andere als grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden.

Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftungen und bei unzurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden und bei Verlust des Lebens des Kunden.

(7) Der Kunde seinerseits ist nicht berechtigt, sich oder Dritte über die Nutzung der bereitgestellten Seiten und Software nicht für ihn oder Dritte bestimmte Daten oder Informationen zu verschaffen.

§ 15 Besondere Bestimmungen für Installationsaufträge

(1) Soweit eine Installation Gegenstand des Vertrages ist, ist die Einrichtung geeigneter Bildschirmarbeitsplätze, insbesondere die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen, weder geschuldet noch wird sie geprüft.

Dies gehört vielmehr in den Verantwortungsbereich des Kunden.

Während des Testbetriebes bzw. der Installation ist der Kunde verpflichtet, die Anwesenheit kompetenter und geschulter Mitarbeiter sicherzustellen und andere Arbeiten mit der Computeranlage erforderlichenfalls einzustellen.

Die Sicherung aller Daten liegt in der Verantwortung des Kunden.

(2) Der Besteller ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine Erprobung stattgefunden hat.

(3) Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.

(4) Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden seitens FUCHS EDV GmbH, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen nach Beendigung als erfolgt.

(5) Mit der Abnahme entfällt die Haftung von FUCHS EDV GmbH für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Gewährleistung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

(6) Ist die installierte Anlage vor der Abnahme ohne ein Verschulden seitens FUCHS EDV GmbH untergegangen oder verloren gegangen, so ist FUCHS EDV GmbH berechtigt, den vereinbarten Preis abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen.

Das gleiche gilt bei unverschuldeter Unmöglichkeit der Installation.

(7) Eine Wiederholung der Installation kann der Kunde im Rahmen des Absatzes 6 nur verlangen, wenn und soweit es insbesondere unter Berücksichtigung der sonstigen vertraglichen Verpflichtungen für FUCHS EDV GmbH zumutbar ist.

Für diese ist eine erneute Vergütung zu entrichten.

(8) Bei vereinbarten Schulungsleistungen, die ohne Verschulden seitens FUCHS EDV GmbH nicht am vereinbarten Ort durchgeführt werden können, finden die Absätze 6 und 7 ebenfalls entsprechende Anwendung.

§ 16 Besondere Bestimmungen für Lizenz-Software

(1) FUCHS EDV GmbH gewährt für die Dauer des Vertrages das einfache, nicht ausschließliche persönliche Recht (im folgenden auch als „Lizenz“ bezeichnet), eine Kopie der Software auf einem einzelnen Computer und nur an einem Ort zu benutzen.

Als Lizenznehmer darf der Kunde die Software in körperlicher Form von einem Computer auf einen anderen Computer übertragen, vorausgesetzt, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt auf immer nur einem einzelnen Computer genutzt wird.

Eine weitergehende Nutzung ist nicht zulässig.

(2) Die Software und das zugehörige Schriftmaterial sind urheberrechtlich geschützt.

Das Anfertigen von Reservekopien ist nur zu Sicherungszwecken erlaubt.

Es ist ausdrücklich verboten, die Software, wie auch das schriftliche Material, ganz oder teilweise, in ursprünglicher oder abgeänderter Form oder in mit anderer Software zusammengemischter oder in anderer Software eingeschlossener Form zu kopieren oder anders zu vervielfältigen.

Ebenso ist die Rückübersetzung (recompiling) der Software oder die Beseitigung von Sicherheitsmechanismen untersagt.

Copyrightvermerke auf den Datenträgern dürfen vom Kunden nicht entfernt und müssen von ihm auf jeder Vervielfältigung angebracht werden.

(3) Das Recht zur Benutzung der Software kann nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung von FUCHS EDV GmbH und nur unter den Bedingungen dieses Vertrages an einen Dritten übertragen werden.

(4) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit.

Das Recht des Lizenznehmers zur Benutzung der Software erlischt automatisch ohne Kündigung, wenn er eine Bedingung dieses Vertrages verletzt.

Bei Beendigung des Nutzungsrechtes ist er verpflichtet, die Originaldatenträger, alle Kopien der Software einschließlich etwaiger abgeänderter Exemplare sowie das schriftliche Material vollständig an uns herauszugeben und die Löschung der Programme auf seiner EDV-Anlage zu veranlassen.

Auf Verlangen hat der Kunde die Löschung der Programme schriftlich zu bestätigen.

(5) Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, Computer-Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet.

Deshalb ist Gegenstand des Vertrages nur eine Software, die im Sinne der Programmbeschreibung und der Benutzungsanleitung grundsätzlich brauchbar ist.

Aus diesem Grund übernimmt FUCHS EDV GmbH nur die Gewährleistung dafür, dass zum Zeitpunkt der Übergabe die Software, unter normalen Bedingungen und bei normaler Instandhaltung in der Materialausführung fehlerfrei ist.

Aus den vorstehenden Gründen übernimmt FUCHS EDV GmbH keine Haftung für die Fehlerfreiheit der Software.

Insbesondere übernimmt FUCHS EDV GmbH keine Gewähr dafür, dass die Software den Anforderungen und Zwecken des Erwerbers genügt oder mit anderen von ihm ausgewählten Programmen zusammen arbeitet.

Die Verantwortung für die richtige Auswahl und die Folgen der Benutzung der Software sowie der damit beabsichtigten oder erzielten Ergebnisse trägt der Erwerber.

Das gleiche gilt für das die Software begleitende schriftliche Material.

Ist die Software nicht im Sinne des Vorstehenden grundsätzlich brauchbar, so hat der Erwerber das Recht, den Vertrag rückgängig zu machen.

Das gleiche Recht hat FUCHS EDV GmbH, wenn die Herstellung von brauchbarer Software mit angemessenem Aufwand nicht möglich ist.

(6) Für die Lizenz-Softwareverträge gilt die unter

§ 12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte Haftungsbeschränkung.

Die Zahlungspflicht von FUCHS EDV GmbH im Zusammenhang mit dem Lizenzvertrag ist insgesamt auf die entrichtete Lizenzgebühr beschränkt.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Für die Rechtsbeziehungen zwischen FUCHS EDV GmbH und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Kunde seinen Sitz im Ausland hat.

Die Geltung des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.

(2) Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist Hamburg, Deutschland.

(3) Soweit dies nach deutschem Recht zulässig ist, vereinbaren FUCHS EDV GmbH und der Kunde als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Verträgen Hamburg, Deutschland.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so sollen die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt werden.

Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht.

Bei Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieser Regelung vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.